Der Bodenseekreis erhält für das Jahr 2021 insgesamt 2.143.781 Euro von der grün-geführten Landesregierung für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Geflüchtete in der Anschlussunterbringung.
Martin Hahn begrüßt diese Unterstützung sehr, da das Land zeigt, daß die Kommunen nicht alleine gelassen werden, mit ihren umfangreichen Herausforderungen bei der Arbeit für Geflüchtete in der Anschlussunterbringung.
Insgesamt erhalten die Kommunen nun für ihre besonderen Leistungen und das Engagement vor Ort bei der Aufnahme und Unterbringung geflüchteter Menschen, für das Jahr 2020 170 Millionen Euro.
Die Landesregierung steht zu ihrem Wort: Das Land lässt die Kommunen mit ihren vielfältigen Herausforderungen nicht alleine. So sorgen wir gemeinsam dafür, dass Baden-Württemberg ein starkes, buntes und zukunftsfähiges Land bleibt
Hintergrundinformationen:
Vor dem Hintergrund einer Empfehlung der Gemeinsamen Finanzkommission (GFK) haben das Land Baden-Württemberg sowie Städte- und Landkreistag letzt-malig 2019 eine Vereinbarung über die Beteiligung des Landes an den Ausgaben der Stadt- und Landkreise für Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nach Beendigung der vorläufigen Unterbringung geschlossen. Diese sieht eine Auszahlung von insgesamt 170 Millionen Euro an die Stadt- und Landkreise jeweils in 2020 und 2021 (für das vorherige Bezugsjahr) bis 30. Juni vor. Zur Abwicklung der Zahlungen hat das damals zuständige Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Zuwendungsvereinbarungen mit jedem der 44 Stadt- und Landkreise abgeschlossen. Darin ist die genaue Höhe des individuellen Anteils der Stadt bzw. des Landkreises festgehalten, die anhand eines von Städtetag und Landkreistag übermittelten Verteilschlüssels ermittelt wurde.
In Baden-Württemberg besteht nach den Regelungen des baden-württembergischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) ein dreistufiges Aufnahmesystem für Geflüchtete: Nach der Erstaufnahme in landeseigenen Erstaufnahmeeinrichtungen folgt die vorläufige Unterbringung bei den unteren Aufnahmebehörden der Landratsämter und der Bürgermeisterämter der Stadtkreise. Die unteren Aufnahmebehörden handeln in der vorläufigen Unterbringung als staatliche Behörden. Als dritte Stufe schließt sich die kommunale Anschlussunterbringung bei den über 1.100 Städten und Gemeinden im Land an.